Heiratserlaubnis

Einwilligung einer dritten Person in eine Eheschließung. Nur bei beschränkt Geschäftsfähigen erforderlich. Wird erteilt durch den gesetzlichen Vertreter (und ggfs. auch den Sorgeberechtigten, wenn dies verschiedene Personen sind). Wird die Einwilligung ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Verlobten ersetzen.

war die früher bei der deutschen Wehrmacht und der Polizei erforderliche Genehmigung des Vorgesetzten zur Eheschliessung. Der Bräutigam musste 27 Jahre alt sein und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen.

ist die Einwilligung einer dritten Person in eine Eheschließung. Im älteren deutschen Recht war verschiedentlich eine H. erforderlich (z.B. bei Beamten, Unfreien). Nach § 1303 BGB bedürfen beschränkt Geschäftsfähige zur Eingehung der Ehe grundsätzlich der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Widerspricht der gesetzliche Vertreter oder sonstige Inhaber der Personensorge, so darf das Familiengericht die Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.




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