Herstellungsklage

Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zuständig ist das Familiengericht. Das Urteil kann nicht vollstreckt werden, aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen.

Eheherstellungsklage.

ist die Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB). Sie ist im Verfahren in Ehesachen geltend zu machen (§ 606 ZPO). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 II ZPO).

leitet einen Rechtsstreit (Ehesache) mit dem Ziel ein, dass der verklagte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellt. Der Anspruch beruht auf § 1353 I 2 BGB. Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 120 III FamFG), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen.




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