Nutzungen

Die Früchte einer Sache oder eines Rechtes (im subjektiven Sinne) «sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt» (§100 BGB). So gehört es zum Beispiel zu den Nutzungen eines Hauses, daß man darin wohnt, eines Autos, daß man damit fährt, eines Patentes, daß man es wirtschaftlich auswerten kann. Die Nutzungen ste- hen grundsätzlich dem Eigentümer der Sache beziehungsweise dem Inhaber des Rechtes zu. Dieser kann sie aber vertraglich anderen überlassen, zum Beispiel indem er das Haus vermietet (seine Nutzungen sind dann nur noch der Mietzins [Zins], den er dafür erhält), das Auto verleiht (dann hat er keinerlei Nutzungen mehr, da die Leihe unentgeltlich ist) oder eine Lizenz auf sein Patent vergibt.

(§100 BGB) sind die Früchte und die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Der Begriff der Früchte ergibt sich aus § 99 BGB. Gebrauchsvorteile sind alle Vorteile, die sich aus der Ausübung der mit der Innehabung einer Sache oder eines Rechts verbundenen Rechte ergeben. Nicht zu den N. zählt die Veräußerung der Sache oder des Rechts. Der Begriff der N. setzt zudem voraus, daß die Muttersache erhalten bleibt, so daß auch die Verbrauchsvorteile nicht unter den Begriff der N. fallen.

sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, § 100 BGB. Gebrauch ist kein Verbrauch! So ist der Mieter zum Gebrauch der Mietsache, der Pächter aber darüber hinaus zum Genuss der Früchte berechtigt. Der Niessbraucher hat Recht auf alle N., § 1030 BGB. Dem Käufer gebühren die N. von der Übergabe der Sache ab, § 446 BGB.

Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt (§ 100 BGB). Der Begriff umfasst neben den Früchten (§ 99 BGB) auch Gebrauchsvorteile.
Beispiele für einen Gebrauchsvorteil: Vorteile aus dem Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters; Zinsen „genutzten” Geldes.

Früchte.

(§ 27 StGB) ist das Erbringen eines Tatbeitrags, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsguts- verletzung verstärkt. Es genügt, dass die Haupttat irgendwie gefördert wird, ohne dass das H. Voraussetzung für den Erfolg der Haupttat sein muss. Das H. führt zur Bestrafung als Gehilfe. Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006




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