Hilfeleistung in Steuersachen

Den Umfang und die Grenzen der zulässigen Rechtsberatung in steuerlichen Angelegenheiten regelt das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in §§ 3 ff. Obgleich es sich der Sache nach bei den in § 6 StBerG beschriebenen Arbeiten um Hilfeleistung in Steuersachen handelt, klammert diese Vorschrift die folgenden Tätigkeiten vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung aus:
Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
Hilfeleistung für Angehörige,
— rein mechanische Tätigkeiten,
Datenverarbeitung,
— Buchführungsarbeiten. Leistet jemand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, ohne dazu in dem in §§3 ff. StBerG beschriebenen Umfang befugt zu sein, so kann das Finanzamt, in dessen Bezirk die Beratung erfolgt, die Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 StBerG untersagen und zudem nach § 160 Abs. 2 StBerG eine Geldbuße bis 5 000 € festsetzen.




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