Inhaber
wird in der Rechtssprache die Person genannt, die über ein bestimmtes Recht verfügt (z.B. elterliche Gewalt, Forderung, Wertpapier).
ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Im Wertpapierrecht ist I., wer rein tatsächlich in der Lage ist, dem Schuldner das Papier zur Einlösung vorzulegen (z.B. Gläubiger einer Forderung, Besitzer eines Wertpapiers). Lit.: Klapper, W., Die Rechtsstellung des Wechselinhabers, 1992
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