Inkongruente Deckung

wörtlich: "nicht übereinstimmende Deckung". Als solche wird eine Sicherung oder Befriedigung bezeichnet, die ein Konkursgläubiger für seine Forderung in einem bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch erlangt hat. Sie widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger und kann vom Konkursverwalter unter den in § 30 Nr. 2 KonkursD. genannten Voraussetzungen angefochten werden.

in § 131 InsO geregelter Tatbestand der Insolvenzanfechtung (Insolvenzanfechtungsgrund). Er ist vom Insolvenzanfechtungsgrund der kongruenten Deckung (§ 130 InsO) zu unterscheiden. Die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. § 131 InsO nennt drei verschiedene Fälle.

Insolvenzanfechtung.

Inkongruente Deckung.




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