Insolvenzanfechtungsgrund

einer der in den §§ 130137 InsO genannten Tatbestände der Insolvenzanfechtung. Dazu zählen die:
Anfechtung von Rechtshandlungen, die kongruente Deckung (§ 130 InsO) bzw.
inkongruente Deckung (§ 131 InsO) herbeiführen,
Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen (§ 132 InsO),
Anfechtung vorsätzlich benachteiligender Rechtshandlungen (§ 133 InsO),
Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO),
Anfechtung zum Zwecke des Kapitalerhalts (§§ 135,136 InsO) sowie
Anfechtung von Wechsel- und Scheckzahlungen (§ 137 InsO).
Die in den §§ 130-132 InsO genannten Anfechtungstatbestände bilden die Anfechtungstatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung, weil sie nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Tatbestände für die Anfechtung vorsätzlich benachteiligender Rechtshandlungen (§ 133 InsO) und für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (§ 134 InsO) finden sich dagegen auch in den Regelungen zur Gläubigeranfechtung (siehe dort §§ 3, 4 AnfG). Die Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen ist zulässig, wenn ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Insolvenzschuldner in diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner bei Abschluss des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ist das Rechtsgeschäft erst nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden, so genügt es, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag hatte (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners werden den unmittelbar benachteiligenden Rechtsgeschäften gleichgestellt (§ 132 Abs. 2 InsO). Dabei handelt es sich um Rechtshandlungen, durch die der Schuldner ein Recht verloren hat (z. B. Eigentumsverlust durch Ersitzung) oder nicht mehr geltend machen kann (z.B. Nichteinlegung eines Rechtsbehelfes) oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird. Diese Rechtshandlungen müssen die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen. Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 InsO vorliegen. § 132 Abs. 2 InsO stellt einen Auffangtatbestand für die Rechtshandlungen dar, die weder in § 132 Abs. 1 InsO noch in den §§ 130, 131 InsO genannt werden, aber anfechtungsbedürftig sind.
Die Anfechtung vorsätzlich benachteiligender Rechtshandlungen setzt voraus, dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Daneben muss der andere Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung den Vorsatz des Schuldners gekannt haben (§ 133 Abs. 1 InsO). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Vermutungsregelung in § 133 Abs. 1 S.2 InsO sowie § 140 InsO, der regelt, wann eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt. Leichter
anzufechten ist für den Insolvenzverwalter der vom Schuldner mit einer ihm nahe stehenden Person (§ 138 InsO) geschlossene entgeltliche Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden (§ 133 Abs. 2 InsO). Ausgeschlossen ist dieser Anfechtungstatbestand, wenn die nahe stehenden Personen nachweisen können, dass der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn ihnen zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 133 Abs. 2 S. 2 InsO).
Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners ist nach § 134 InsO zulässig. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erbracht wurde. Nicht anfechtbar sind Leistungen auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Wertes (§ 134 Abs. 2 InsO). Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn die unentgeltliche Leistung früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden ist (§ 134 Abs. 1 InsO).
Die Anfechtung zum Zwecke des Kapitalerhalts ist in den §§ 135 und 136 InsO geregelt. Eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters
auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, ist nach § 135 InsO anfechtbar. Nach § 136 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird.




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