Interessentheorie

ist die auf das Interesse abstellende Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht. Nach ihr gehört eine Norm, die überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dient, zum öffentlichen Recht, eine Norm, die überwiegend dem Interesse von Einzelnen dient, zum Privatrecht.

öffentliches Recht.
Strafausdehnung auf Organe und Vertreter.




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