Jugend- u. Auszubildendenversammlungen

Im Arbeitsrecht :

kann die Jugend- u. Auszubildendenvertretung vor o. nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen (also mit Zustimmung) des Betriebsrates einberufen. Indes soll sie grundsätzlich am gleichen Tage wie die Versammlung stattfinden (AP 1 zu § 23 BetrVG 1972). Das Einverständnis ist notwendig, wann, ob u. wie die J. stattfinden soll. Die Leitung der J. obliegt der Jugend- u. Auszubildendenvertretung und dem Betriebsrat (§ 71 BetrVG). Lit.: Lunk NZA 92, 534.




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