Kapitalanlagebetrug

(§ 264a StGB) ist das Erklären unrichtiger vorteilhafter Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen. Lit.: Schönborn, W. v., Kapitalanlagebetrug, 2003

§ 264 a StGB bekämpft als abstraktes Gefährdungsdelikt Handlungen im Vorfeld des Betruges und bezweckt neben dem Schutz des Vermögens des individuellen Anlegers das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. § 264 a Abs. 1 StGB sanktioniert unrichtige vorteilhafte Angaben und das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Werbemitteln, die den Vertrieb von Wertpapieren oder Erhöhungsangebote zum Gegenstand haben und sich an einen größeren Kreis von Personen richten. Einer auf einer irrtumsbedingten
Vermögensverfügung eingetretenen Beschädigung des Anlegervermögens bedarf es im Gegensatz zu § 263
StGB nicht, eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Anleger ist ausreichend. Nach § 264 a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 auch für Anteile an Treuhandvermögen. Entsprechende Regelungen zu § 264 a StGB finden sich in den §§ 399, 400 AktG; § 264 Abs. 3 StGB enthält einen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue.

(§ 264 a StGB) begeht, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren und dgl. in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensgegenstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Wer die Erbringung der durch den Erwerb bedingten Leistung verhindert oder sich darum bemüht (tätige Reue), bleibt straflos.




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