Kasko

Gepäckversicherung, Haftpflichtversicherung. Unter Kasko versteht man die freiwillige Versicherung für Schäden am Fahrzeug (im Gegensatz zur Versicherung von Personenschäden). Sie kommt insbesondere in Frage für selbstverschuldete Unfälle (auch Mitverschulden!) und solche, bei denen aus anderen Gründen keine andere Versicherung zahlt (Eigenunfall, z. B. bei Glatteis, Undurchsetzbarkeit im Ausland usw.). Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) wird ohne oder mit Selbstbeteiligung gewährt. Bei Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer nur Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligungssumme zu tragen. Die Versicherung erstreckt sich auf Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile (alle serienmäßigen Teile sowie z. B. auch Radio und Zusatzscheinwerfer), die durch Brand, Entwendung und unmittelbare Einwirkung von Elementarschäden (Sturm-siehe nachstehend-,Hagel, Blitz, Überschwemmung, nicht auch Aquaplaning) an den Fahrzeugscheiben (Bruch; ein Sprung genügt, ersetzt werden Glas-und Einbaukosten) sowie bei Zusammenstoß mit Haarwild (z. B. nicht Kollision mit Wildschwein) entstehen (soweit reicht die Teilkasko-Versicherung); sie gilt bei Vollkasko ferner für Fahrzeugschäden, die durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Abbrechen der Antenne) betriebsfremder Personen verursacht werden. Der Versicherungsschutz versagt bei vom Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden (übermäßiger Alkoholgenuß, schadhafte Bremsanlagen, ungesichertes Fahrzeug usw.).
Die „Sturmschaden-Klausel“ deckt nicht nur durch unmittelbare Einwirkung entstandene Schäden, sondern z. B. auch einen solchen, der dadurch verursacht wird, daß unmittelbar vor einem fahrenden Pkw ein vom Sturm gefällter Baum auf die Fahrbahn stürzt und ein Anhalten technisch nicht mehr möglich ist.

(zu span, casco [M.] Schiffsrumpf, Beförderungsmittel) Kaskoversicherung




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