Gepäckversicherung

Man kann Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die man während einer Reise mit sich führt, gegen Gefahren versichern. Einzelheiten sind in den allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR) geregelt; die jüngste Fassung stammt aus dem Jahr 1992. Versicherte Personen sind der
Versicherungsnehmer und die mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen bzw. der im Versicherungsschein genannte Lebensgefährte samt dessen Kindern, soweit häusliche Gemeinschaft besteht.
Zum Reisegepäck können viele Gegenstände gehören, beispielsweise Kleidung, Koffer, Sachen, die man am Körper trägt, und Dinge im Kraftfahrzeug. Unbedingt hat es sich dabei aber um persönlichen Bedarf zu handeln, d. h., das Gepäck muss unterwegs ge- oder verbraucht werden. Gepäck, das der Reisende im eigenen Gewahrsam mitnimmt, ist gegen Gefahren wie Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub versichert. Geht es verloren, so liegt die Entschädigungsgrenze bei 10 % der Versicherungssumme und maximal bei 750EUR. Für Wertsachen ist ein Ersatzlimit von höchstens 50 % der Versicherungssume festgelegt. Zudem gibt es Sonderregelungen für den Transport in Kraft- und Wassersportfahrzeugen. Man sollte eine Unterversicherung vermeiden;
sie liegt vor, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der Wert des gesamten Gepäcks. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs, eines Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung, soweit der Reisende einen Dienst- oder Werkvertrag für die Beförderung abgeschlossen hat. Das gilt also für Pauschal- und Individualreisen.
Die Haftung des Versicherers beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte sein Gepäck zum unverzüglichen Reiseantritt aus der Wohnung bringt. Sie endet, sobald die Sachen wieder dort eintreffen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn der Versicherte einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder absichtlich falsche Angaben darüber macht. Grundsätzlich hat er jeden Schaden umgehend seiner Versicherungsgesellschaft und gegebenenfalls dem Beförderungsunternehmen zu melden. Wird er Opfer einer Straftat, muss er auf der Stelle Anzeige bei der Polizei erstatten und ihr eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände einreichen. Die Anzeige sollte er sich auf jeden Fall bestätigen lassen. Bei Gepäckverlust muss er auch im Fundbüro nachfragen. Außerdem empfiehlt es sich immer, Beweismittel, z. B. Zeugenaussagen, zu sammeln. Verweigert die Versicherungsgesellschaft den Schadenersatz, so kann der Versicherte seine Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend machen.
Der Versicherer muss ihn über diese Frist ausdrücklich belehren. §§ 1 ff. AVBR

Haftpflichtversicherung, Insassenunfallversicherung, Kasko. Unter Gepäckversicherung versteht man die freiwillige Versicherung von Gegenständen, die der Versicherungsnehmer oder seine Fahrgäste oder der Wagenführer zum persönlichen Bedarf im oder am Fahrzeug mit sich führen, einschließlich der am Kör per getragenen Kleidung.




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