Betriebliche Übung

bezeichnet im Arbeitsrecht den Fall, daß aufgrund wiederholter Leistungen des AG an den AN letzterem ein Anspruch auf die Leistung entsteht. Die Leistung des AG muß freiwillig, wiederholt und vorbehaltslos erfolgen, so daß der AN auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des AG schließen kann. Die dogmatische Begründung für die Entstehung des Anspruchs ist umstritten. Nach Auffassung der Rspr. liegt von seiten des AG ein Vertragsangebot vor, das vom AN nach § 151 S.1 BGB angenommen wird. Nach a.A. soll es sich bei dem Anspruch aus b. Ü. um einen Fall der Erwirkung handeln, da § 242 BGB nicht nur zu einer Verwirkung von Ansprüchen, sondern auch zu ihrer Begründung führen könne. Nach dem BAG läßt daher die vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Rechtsanspruch entstehen.

Arbeitsrechtliches Rechtsinstitut, bei welchem aufgrund wiederholten, gleichförmigen Verhaltens der Inhalt des Arbeitsvertrages verändert wird. Handelt der Arbeitgeber wiederholt in gleicher Weise, so hat diese wiederholte, gleichartige Übung nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertragsgestaltende Wirkung. Dabei können durch betriebliche Übung sowohl Ansprüche begründet als auch Rechtspositionen der Arbeitnehmer verschlechtert (verschlechternde betriebliche Übung) werden.
Die betriebliche Übung wird teilweise im Wege einer Vertrauenshaftung (Vertrauenstheorie) konstruiert. Der Arbeitgeber begründet nach dieser Auffassung bei den Arbeitnehmern ein Vertrauen dahin, dass er sich auch in Zukunft der Übung entsprechend verhalte. Dadurch soll ein Anspruch erwirkt werden.
Dagegen wird in einer wiederholten Übung überwiegend ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages (Vertragstheorie) entsprechend der Übung gesehen. Die Annahme durch die Arbeitnehmer soll nach dieser Auffassung konkludent erfolgen und der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich sein. Auch wenn diese Vertragstheorie dem Vorwurf ausgesetzt ist, Willenserklärungen zu fingieren, so kann sie doch im Gegensatz zur Vertrauenstheorie erklären, wie es zu einer verschlechternden Übung kommt. Nach der Vertragstheorie wird in der Regel nach dreimaligem, gleichförmigem Verhalten eine Rechtsbindung angenommen. Diese rechtliche Bindung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber sich die Freiwilligkeit seiner Leistung vorbehält (Freiwilligkeitsvorbehalt).
In der Regel werden mit den neu eintretenden Arbeitnehmern die Vertragsbedingungen vereinbart, die allgemein im Betrieb angewendet werden. Damit haben dann auch neu eintretende Arbeitnehmer einen Anspruch aus einer bereits bestehenden betrieblichen Übung, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine betriebliche Übung kann aufgrund der Tatsache, dass sie Vertragsinhalt geworden ist, nur durch einvernehmliche Änderung, eine abändernde Übung (erneute betriebliche Übung) oder durch Änderungskündigung beseitigt werden. Der Arbeitgeber kann sich jedoch auch den Widerruf der zugesagten Leistung vorbehalten. In gravierenden Fällen muss untersucht werden, ob die Geschäftsgrundlage für die Übung noch besteht (Störung der Geschäftsgrundlage).
Mehrmalige Gewährung von Weihnachtsgeld ohne vertragliche Regelung; mehrmalige Gewährung dieses Weihnachtsgeldes, jetzt aber unter ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt (Beispiel für eine verschlechternde Übung).

kann einen Rechtsanspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers begründen, z. B. auf eine Gratifikation.

betriebliche Übung.




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