Insassenunfallversicherung

Die korrekte Bezeichnung für diese Art der Versicherung lautet Kraftfahrtunfallversicherung. Die Notwendigkeit einer solchen Versicherung ist umstritten. Denn im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall sind viele Schadensfolgen durch andere Versicherungen bereits abgesichert. Z.B. können Personen, die als Fahrer oder Beifahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei verletzt werden, ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen. Auch wer als Beifahrer in einem Fahrzeug sitzt und bei einem von dessen Fahrer verursachten Unfall verletzt wird, kann seine Ansprüche gegen den Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen.
In folgenden Fällen macht sich eine Kraftfahrtunfallversicherung bezahlt:
* Wenn man als Fahrer schuldhaft einen Unfall verursacht, bei dem man selbst verletzt wird.
* Wenn der Unfallgegner zwar ausschließlich schuld ist, dieser jedoch nicht haftpflichtversichert ist (Fußgänger).
* Wenn man unverschuldet in einen Unfall unter Beteiligung eines wilden Tieres verwickelt wird.
* Wenn man eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls trägt, tritt die Kraftfahrtunfallversicherung voll ein; ohne sie wird der Schaden von den gegnerischen Versicherungen nur abzüglich der eigenen Verantwortungsquote ersetzt.

Gegenstand der Versicherung
Die Insassenunfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Unfälle, die sich während der Dauer des Vertrags im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ereignen. Versichert sind auch Unfälle beim Beund Entladen sowie beim Ein-und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug. Ein Unfall liegt allgemein vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintritt oder wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Wer ist versichert?
Die Versicherungen folgen hier unterschiedlichen Modellen. Meist sind alle Personen versichert, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls berechtigt im Fahrzeug aufhalten, also der Fahrer und sämtliche Beifahrer. Ausgenommen sind jedoch Insassen, die beim Versicherungsnehmer angestellt sind (Berufsfahrer). Für Letztere muss eine gesonderte Berufsfahrerversicherung abgeschlossen werden.

Die Insassenunfallversicherung kann auch für eine spezielle Person abgeschlossen werden, sodass diese Person in jedem Fahrzeug, in welchem sie einen Unfall erleidet, Versicherungsschutz genießt. Wichtig ist zudem, dass der einzelne Insasse eines Fahrzeugs, auch wenn er selbst die Versicherung nicht abgeschlossen hat, aber namentlich im Versicherungsschein genannt ist, seine Ansprüche dennoch im eigenen Namen bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen kann.

Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?
Die Insassenunfallversicherung zahlt je nach Vereinbarung bei bestimmten Unfallfolgen eine bestimmte Versicherungssumme. Als Unfallfolgen sind Tod und Invalidität versicherbar. Außerdem können ein Tagegeld für die Dauer der notwendigen ärztlichen Behandlung sowie ein Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld vereinbart werden.
Besondere Beschränkungen des Versicherungsschutzes
In bestimmten Fällen tritt die Versicherung nicht ein, auch wenn ein Vertrag besteht:
* Wenn der Unfall durch eine Geistesstörung oder ein schweres Nervenleiden, einen epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurde.
* Wenn sich der Unfall infolge von Bewusstseinsstörungen des Fahrers ereignet. Dazu zählt ausdrücklich auch die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung. Allerdings verliert nur der Fahrer seinen Versicherungsschutz, die übrigen Insassen bleiben versichert. Auch in der Insassenunfallversicherung gelten die üblichen Promillegrenzen. Danach gilt ein Fahrer mit 1,1 VN als absolut fahruntüchtig. In Bereichen darunter wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen.
* Wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit der Ausführung einer Straftat ereignet. Ein Bankräuber, der auf der Flucht verunglückt, erhält also keine Leistungen. Auch Schwarzfahrer und ihre Beifahrer sind von Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Für Letztere gilt dies auch, wenn ihnen nicht bekannt ist, dass es sich um eine Schwarzfahrt handelt.

Die Versicherungsgesellschaften werben mit dieser besonderen Form der Unfallversicherung, mit der Unfallversicherungsbeträge an Mitfahrer des Versicherungsnehmers in dem genau bezeichneten Fahrzeug ausbezahlt werden sollen, wenn ein Unfall zustande gekommen ist und - das ist der wichtigste Gesichtspunkt, der meistens verschwiegen wird - ein Dauerschaden beim Geschädigten entstanden ist. Die meisten Menschen missverstehen die Bedeutung der Unfallversicherung. Bei dieser Versicherungsform werden nicht schon Leistungen deshalb fällig, weil jemand in einen Unfall verwickelt war. Der Geschädigte muss vielmehr, z. B. einen Arm, das Augenlicht, ein Bein .... verloren oder eine Querschnittlähmung erlitten haben. Allenfalls können ohne diese Dauerschäden aus der Unfallsicherung zusätzlich vereinbarte Krankentagegelder oder Krankenhauspflegegelder bezahlt werden.

Haftpflichtversicherung, Kasko. Unter Insassenunfallversicherung versteht man die freiwillige Versicherung hinsichtlich (von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckten!) Körperschäden des Versicherungsnehmers und der Angehörigen und solcher namentlicher oder jeweiliger Insassen (im letzten Fall spricht man von Pauschalsystem). Versichert werden der Todesfall, der Invaliditätsfall, Heilkosten und Tagegeld. Ein Anspruch auf Entschädigung für dauernde Unfallfolgen ist spätestens innerhalb 15 Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzumelden.

Werden Insassen eines Kraftfahrzeugs bei einem schuldhaft verursachten Unfall verletzt oder getötet, haftet der schuldige Fahrer aus unerlaubter Handlung, die Haftung wird von der Haftpflichtversicherung übernommen. Der Schaden der Insassen ist nur dann nicht gedeckt, wenn nur die Gefährdungshaftung nach § 7 Strassenverkehrsgesetz (Kraftfahrzeughaftung) eingreift und keine entgeltliche, gewerbsmässige Beförderung vorliegt. Für diesen relativ seltenen Fall wird häufig eine
H. abgeschlossen.

Besteht eine Haftung des Fahrers oder Halters eines Kfz. für Schäden, die mitfahrende Personen erleiden, weder aus schuldhafter Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung oder auf Grund der Gefährdungshaftung (Insassen von Kfz.), so wird auch eine Haftpflichtversicherung nicht wirksam. Für diesen Fall können mitfahrende Personen gegen Unfälle durch Abschluss einer Insassenversicherung für den Fall des Todes oder der Invalidität versichert werden. Ausgeschlossen sind Unfälle bei Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder Schwarzfahrten. Vgl. §§ 179 ff. VVG, §§ 16 ff. AKB.




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