Kausalprinzip

, Sozialrecht: Bedarfsursache für eine Sozialleistung. Maßgeblich ist die Existenz des Bedarfs und dessen Ursache. Bei der Sozialversicherung gilt das Kausalprinzip für die erfassten sozialen Risiken wie
— > Krankheit, Arbeitsunfall, Alter oder Erwerbsminderung. Gleiches gilt für die soziale Entschädigung, die nach dem Kausalprinzip für die Allgemeinheit erbrachte (kriegsopferbedingte) oder von ihr verursachte (z.B. gewaltopferbedingte) Gesundheitsschäden ausgleicht. Dem gegenüber steht das finale Bedarfsprinzip, wonach allein die Tatsache des Bedarfs entscheidet, die Ursache der Entstehung nicht von Bedeutung ist. Im Wesentlichen gilt das für die Sozialleistungsbereiche, die Bedürftigkeit voraussetzen, ohne nach deren Grund zu fragen. Beispielhaft ist das beim Recht der Ausbildungsförderung, dem Wohngeld und dem Recht der Sozialhilfe.




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