Kennzeichen verbotener Vereinigungen,

insbes. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, aber auch Parolen und Grußformen („Heil Hitler“, „Rotfront“) sowie ihnen zum Verwechseln ähnliche K. dürfen weder öffentlich noch in Schriften und anderen Darstellungen verwendet werden; auch dürfen Gegenstände mit solchen K. nicht zu den verbotenen Zwecken hergestellt, vorrätig gehalten oder ein- oder ausgeführt werden. Unter das Verbot fallen K. einer nach Art. 21 II GG vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Partei (KPD, SRP), einer Vereinigung, die nach Art. 9 II GG, §§ 3 ff. VereinsG unanfechtbar verboten worden ist, weil ihre Zwecke oder Tätigkeit sich gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten, sowie die der früheren NSDAP und ihrer Organisationen (nationalsozialistische Kennzeichen). Ausgenommen von der Strafbarkeit (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, § 86 a StGB bei vollziehbarem, aber noch nicht unanfechtbar gewordenem Verbot bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, § 20 I Nr. 5 VereinsG) ist die Verwendung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und zu ähnlichen sog. sozialadäquaten Zwecken (Gegenpropaganda, historische Werke, Theaterstücke u. dgl.).




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