Konkursverbrechen

Schuldner, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrotts (ital. "Bankbruch") u. a. dann bestraft, wenn sie einen übermässigen Aufwand getrieben, in der Absicht, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, Werte verschleudert oder ihre Handelsbücher nicht bzw. unordentlich geführt haben; wegen betrügerischen Bankrotts werden sie u.a. dann bestraft, wenn sie in Gläubigerbenachteiligungsabsicht Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft, erdichtete Schulden anerkannt oder die Führung der Handelsbücher unterlassen haben; §§ 239, 240 Konkursordnung. Weitere K. sind die Gläubigerbegünstigung, die der Schuldner begeht, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger absichtlich durch Gewährung einer diesem nicht zustehenden Sicherung oder Befriedigung vor dem anderen Gläubiger begünstigt (§ 241 Konkursordnung), und die Schuldnerbegünstigung (§ 242 Konkursordnung); diese begeht u.a. wer im Interesse eines zahlungsunfähigen oder in Konkurs befindlichen Schuldners Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite schafft oder wer - auch zum eigenen Vorteil - im Konkursverfahren erdichtete Forderungen geltend macht. Strafbar macht sich auch ein Gläubiger, der sich vom Gemeinschuldner oder anderen Personen besondere Vorteile dafür hat versprechen oder gewähren lassen, dass er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen Sinne stimmt ("Stimmverkauf" § 243 Konkursordnung).




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