Konkursvorrecht

Die Konkursforderungen werden nach einer gesetzlich festgelegten Rangordnung (§61 KO) bei der Verteilung berücksichtigt, und zwar so, dass eine niedere Rangklasse erst zum Zuge kommt, wenn die höhere voll befriedigt ist. Masseanspruch. Wenn der Erlös für die Forderungen derselben Klasse nicht ausreicht, wird der verfügbare Betrag nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt. Das K. muss besonders angemeldet werden. Klasse 1: Die Forderungen der Arbeitnehmer (sog. Lidlohn). Klasse 2: Steuerforderungen und steuerartige Abgaben. Klasse 3: Ansprüche der Kirchen, Schulen, der öffentlichen Verbände und Feuerversicherungsanstalten. Klasse 4: Forderungen der Ärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger. Klasse 5:bestimmte Ansprüche der Kinder und Mündel des Gemeinschuldners aus der Verwaltung ihres Vermögens. Klasse 6: alle übrigen Konkursforderungen (sogen, gewöhnliche Konkursforderungen). Die Forderungen in den Klassen 1-4 geniessen das K. nur wegen der im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Beträge. Dass die gewöhnlichen Konkursforderungen leer ausgehen, ist keine Seltenheit.




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