Konsulargerichtsbarkeit

Durch völkerrechtlichen Vertrag kann ein Staat einem anderen Staat das Recht einräumen, durch seine Konsuln innerhalb des Konsularbezirks über die Staatsangehörigen des Entsendestaates in näher bestimmtem Umfang die Zivil- und Strafrechtspflege auf der Grundlage des Heimatrechts auszuüben (sog. Jurisdiktionskonsuln). Hierfür galt in Deutschland das G v. 7. 4. 1900 (RGBl. 213). Die K., die im Kolonialzeitalter ihre Blüte hatte und dem Zweck diente, die weiße Bevölkerung nicht der Rechtsordnung einer kolonialen Bevölkerung zu unterwerfen, besteht heute nicht mehr.




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