Konzentrationsgrundsatz

ist ein Verfahrensgrundsatz, wonach ein Rechtsstreit möglichst in einer Verhandlung erledigt werden soll. Ausgeprägt in § 272 ZPO, § 56 ArbGG, § 87 VwGO, § 79 FGO, § 106 II SGG (s. hierzu mündliche Verhandlung), am ehesten im Strafprozess verwirklicht (§ 229 StPO).




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