Kraftfahrzeugschaden

Wer mit seinem PKW einen Unfall erleidet, den ein anderer verschuldet hat, macht, wenn er geschädigt ist, regelmässig gegen dessen Versicherung im Direktanspruch den Kfz-Schaden geltend. Fraglich ist, welche Beträge angesetzt werden können. Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass mit Ausnahme von Kleinschäden bei absolut eindeutiger Rechtslage ein Anwalt mit der Regulierung der Schadensbeträge immer beauftragt werden sollte. Entgegen der entsprechenden Werbekampagnen von Versicherungsgesellschaften sollte man sich hiervon auch nicht abhalten lassen. Auch wenn es richtig ist, dass die vielfache Inanspruchnahme von Anwälten in diesen Fällen die Versicherungsprämien erhöhen - für den Geschädigten ist die anwaltliche Tätigkeit in den meisten Fällen von Vorteil.
Der Ersatzrahmen umfasst zunächst den Reparaturschaden am Kraftfahrzeug selbst. In vielen Fällen wird es erforderlich sein, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Auch diese Kosten sind in den meisten Fällen von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Eventuell kann auch auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet werden, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also die Reparaturkosten höher als der
Wiederbeschaffungswert sind. Des weiteren ist für den Nutzungsentgang für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen sowie eine Auslagenpauschale, von vielen Gerichten inzwischen mit 50,00 EUR anerkannt, von anderen gleichwohl immer noch auf 30,00 EUR festgesetzt. Wird das Fahrzeug durch die Reparatur mehr wert, als es vorher war, z. B. durch den Einbau neuer Teile, dann muss sich unter Umständen der Geschädigte einen Abzug »neu für alt« gefallen lassen, den jedoch auch vielfach der Sachverständige errechnen wird.
Grundsätzlich ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten. Will er das jedoch durch Eigenreparatur des Fahrzeugs selbst herbeiführen, dann kann davon die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht profitieren. Der Geschädigte kann auf der Basis der vom Gutachter errechneten Reparaturkosten gleichwohl abrechnen.
Ist der Schaden besonders hoch ausgefallen und kann der Geschädigte die Schadensbehebung vorab bis zur endgültigen Klärung der Ersatzansprüche nicht selbst bezahlen, kann er einen Bankkredit in Anspruch nehmen und die Finanzierungskosten ebenfalls der gegnerischen Haftpflichtversicherung auferlegen. Braucht er für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug, so gehört auch das zu den Regulierungskosten, wobei hier allerdings eine Besonderheit herrscht. Wer ein gleichwertiges Mietfahrzeug haben will, muss sich eine Ersparnis von 15% anrechnen lassen; wer diese Anrechnung vermeiden will, muss ein kleineres Fahrzeug anmieten.




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