Kunst, Freiheit der

Kunstfreiheit. Das Recht auf freie Verwirklichung künstlerischer Bestrebungen und Vorstellungen ist in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet. Nach d m Wortlaut des GG.es ist die K. unbeschränkt, ob es trotzdem letzte Grenzen der K. gibt, ist umstritten; Siehe auch: Meinungsfreiheit.

Nach Art. 5 III GG ist die K. frei. Dies bedeutet primär eine institutionelle Garantie. Die Freiheit des Einzelnen, künstlerisch tätig zu sein und zu gestalten, folgt schon aus der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG), die auch den Ausdruck von Gedanken durch Bild-, Plastik- und Tonwerke sichert. Der Begriff wird weit gefasst. Nach BVerfGE 30, 189 ist Kunst die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die Kunstfreiheit erstreckt sich nicht nur auf die schöpferische Tätigkeit selbst, sondern auch auf Darbietung und Verbreitung. Für die Freiheit der Kunst gelten die immanenten Schranken; ein spezieller Gesetzesvorbehalt besteht nicht.




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