Lagergeschäft
gewerbsmässige Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung von Gütern gegen Erstattung der Lagerkosten (Lagergeld, Fracht-, Zoll- und sonstige Auslagen); §§ 416ff. HGB. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht an den Lagergegenständen, a. Lagerschein.
(§§ 467 ff. HGB) ist der zwischen Lagerhalter und Einlagerer geschlossene, entgeltliche Verwahrungsvertrag über Lagerung und Aufbewahrung lagerfähiger Güter. Lit.: Andresen, B., Spedititons-, Fracht- und Lagerrecht, 2000; Sonntag, B., Gutgläubiger Erwerb von Lagergütern, 2003
Geschäft über die entgeltliche Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch den Lagerhalter (§ 467 HGB, Lagervertrag).
Lagervertrag, Lagerhalter.
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