Landesverfassungen

. Die verfassungsmässige Ordnung in den Bundesländern muss nach Art. 28 I GG den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen u. sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. An dieses Homogenitätsgebot sind die L. gebunden. Deshalb verbleibt nur ein vergleichsweise geringer Spielraum für eigenständige landesverfassungsrechtliche Regelungen. Das gilt um so mehr, als dem Bundesrecht, gleich welchen Ranges, nach Art. 31 GG Vorrang vor dem Landesverfassungsrecht gebührt. Soweit allerdings Bestimmungen der L. in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Grundrechte gewährleisten, bleiben sie in Kraft (Art. 142 GG). Grössere Bedeutung haben die L. auf den Gebieten, die der politischen Gestaltung der Länder Vorbehalten geblieben sind, insbes. in der Kulturpolitik u. im Kommunalwesen. Bundesstaat; Kulturhoheit.




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