Landpacht

Durch L. werden Grundstücke zu landwirtschaftlicher Nutzung gegen Entgelt verpachtet (Pacht), auch soweit sich die Verträge zugleich auf Wohn- oder Wirtschaftsräume, die der Bewirtschaftung des verpachteten Grundstückes dienen, oder auf forstwirtschaftliche Grundstücke erstrecken. Der Verpächter muss den Abschluss des L.vertrages der Landwirtschaftsbehörde anzeigen. Der Pächter hat gewöhnliche Ausbesserungen auf seine Kosten vorzunehmen und darf nicht ohne Erlaubnis des Verpächters Änderungen in der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstücks über die Pachtzeit hinaus vornehmen. Das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters kann für den gesamten Pachtzins geltend gemacht werden. Es erstreckt sich auch auf die Früchte des gepachteten Grundstücks und auf die, ansonsten nach § 811 Nr. 4 ZPO unpfändbaren Geräte und anderen, zum Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Sachen (z.B. Dünger, Saatgut, Vieh). Der Pächter muss von den bei der Beendigung der Pacht vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurücklassen, als zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich ist; § 583 BGB, Landpachtgesetz.

(§ 585 BGB) ist die (durch den Landpachtvertrag erfolgende) Verpachtung eines Grundstücks mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohngebäuden oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder eines Grundstücks ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft. Für sie gilt zusätzlich das Landpachtverkehrsgesetz vom 8. 11. 1985. Lit.: Lange, R./Wulff, H./Lüdtke-Handjery, C., Landpachtrecht, 4. A. 1997; Nies, V., Pacht in der Landwirtschaft, 2003

Pachtvertrag.




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