Legitimationswirkung

Bezeichnung des Rechts des Inhabers einer Urkunde, bei ihrer Vorlage von dem Schuldner die versprochene Leistung verlangen zu können. Die Legitimationswirkung besteht bei Orderpapieren, wenn auf den Inhaber eine ununterbrochene Indossamentenkette hinweist, z.B. Art.16 Abs. 1 WG, oder bei Inhaberpapieren durch bloßen Papierbesitz, z. B. § 793 Abs. 1 S.1 BGB.




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