Müll

Die Beseitigung von Müll oder Abfall ist in verschiedenen Gesetzen so umfassend geregelt, dass das gesamte Verfahren von der Einsammlung bis zur Vernichtung oder Wiederverwertung vorgegeben ist und überwacht wird.
Während früher der Schwerpunkt der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen darauf lag, Abfall zu beseitigen, besteht nunmehr ein weiteres Ziel darin, die Umweltfreundlichkeit der Beseitigung zu gewährleisten und weitestgehend eine Wiederverwertung der Abfälle zu ermöglichen.
Das in diesem Sinne geschaffene Gesetz aus dem Jahr 1994 heißt dementsprechend "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz".
Unterscheidung zwischen Müll und Abfall
In diesem Gesetz wird Abfall definiert als ein beweglicher Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder auch entledigen muss. Diese Definition macht deutlich, dass der Begriff Müll sich nur auf einen Teil der Gegenstände bezieht, die im Wirkungsbereich dieses Gesetzes liegen. Während man nämlich unter Müll — Sperrmüll oder Restmüll — immer die Endstufe eines Produktes versteht, das aus verschiedenen Gründen seinen bestimmungsmäßigen Gebrauch nicht mehr zu erfüllen vermag, kann Abfall im Sinne des Gesetzes durchaus ein noch völlig intakter Gegenstand sein. Das bedeutet: Zum Abfall wird eine Sache nicht nur durch ihren augenblicklichen Zustand, sondern auch dadurch, was der Besitzer mit ihr vorhat. Jeder Gegenstand, ob Kühlschrank oder Pkw, kann somit zu Abfall werden und damit den Regelungen dieses Gesetzes unterliegen.
Die in diesem Zusammenhang gültigen gesetzlichen Bestimmungen betreffen etliche Ordnungswidrigkeiten, die mit teilweise empfindlichen Geldbußen geahndet werden, z. B. die illegale Beseitigung von Abfällen. Einer Person, die beispielsweise ein Altauto in der freien Natur "entsorgt", kann eine Geldbuße von mehreren Tausend EUR drohen.

Siehe auch Ordnungswidrigkeit

Abfälle.




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