Markt

Allgemein: das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage sowie die zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgehaltene Veranstaltung zum Verkauf und Kauf von Waren und auch der Ort selbst.

Gemeinsamer M.: das einheitliche Wirtschaftsgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

volkswirtschaftlich die Gesamtheit aller Kauf- und Verkaufsvorgänge für ein bestimmtes Gut in einem bestimmten Gebiet; die Preisbildung auf dem M. entsteht grundsätzlich durch Ausgleich von Angebot und Nachfrage (Marktpreis), wenn nicht staatliche Eingriffe (z.B. Preisstop), Marktbeherrschung durch einen oder mehrere Anbieter (Monopol, Oligopol) oder Preisbindung vorliegt. Marktwirtschaft.

(z. B. §§ 64 ff. GewO) ist die zu bestimmter Zeit und an bestimmten Ort abgehaltene Veranstaltung zum Zweck des Verkaufs und Kaufs von Waren (z.B. Wochenmarkt, Jahrmarkt, Messe). Danach wird auch die Stelle oder gar der gesamte Ort, an dem diese Veranstaltung stattfindet, als M. bezeichnet. Gemeinsamer M. ist das einheitliche Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union. Lit.: Schubert, T., Der Gemeinsame Markt als Rechtsbegriff, 1999; Schwaiba, M., Die wettbewerbsbezogene Abgrenzung des relevanten Marktes, 2000

1.
Nach der bayer. Gemeindeordnung mögliche Bezeichnung größerer Gemeinden. Rechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu.

2.
Im Wirtschaftsrecht s. a. Marktverkehr; Markt, relevanter; Marktordnung; Marktorganisationen, gemeinsame.




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