Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Dieser ist als eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden in einem Land gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft an die Stelle des früheren vertrauensärtzlichen Dienstes getreten. Aufgaben: Vorschläge zur Sicherung des Heilerfolges und zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, Erstattung von Gutachten bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, Überprüfung der Verordnungen von Versicherungsleistungen.

Im Rahmen der Pflegeversicherung haben außerdem die Pflegekassen durch den M. D. prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftige) erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen) vorliegt.

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. §§ 275-283 SGB V; § 18 SGB XI.




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