Meinung

(Art. 5 GG) ist die einzelne Auffassung, die Ansicht oder das Urteil eines Menschen. Es genügt nicht die bloße Tatsachenmitteilung. Erforderlich ist vielmehr die Stellungnahme wertenden Inhalts, ohne dass es darauf ankommen kann, ob sie richtig oder falsch ist (zulässig z. B. die Bezeichnung einer Abtreibungsklinik als Babycaust). Herrschende M. ist die unter mehreren Ansichten vorherrschende M. Öffentliche Meinung ist die öffentlich geäußerte M., die bei einem überwiegenden Teil der Bevölkerung Zustimmung findet. Die öffentliche M. wird vor allem durch die Massenmedien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) geprägt. Sie wird nicht in jedem Fall einem sachlichen Verständnis der Wirklichkeit gerecht. Im Rechtsstaat besteht Meinungsfreiheit. Lit.: Althaus, S., Die Konstruktion der herrschenden Meinung in der juristischen Kommunikation, 1994 (Diss.); Zoll, /., Öffentliche Meinung und politisches handeln, 2003




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