Meldung, unterlassene

unterlassene Meldung. Menge, BtMR: Im Rahmen des BtMG sind drei Mengenbegriffe zu unterscheiden:
— die geringe Menge des § 29 Abs. 5 und des § 31a BtMG,
— die (gesetzlich nicht geregelte) normale Menge, die von der geringen bis zur nicht geringen Menge reicht, und die
— nicht geringe Menge der §§29a, 30 und 30a
BtMG.
Eine Menge ist eine nicht geringe Menge, wenn sich aus ihr der Schluss aufdrängt, dass sie nicht zum Eigenverbrauch, sondern zur Weitergabe an Dritte bestimmt ist. Zu differenzieren ist wegen der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Suchtstoffe dabei zum einen zwischen den verschiedenen Wirkstoffen. Zudem ist zur Bestimmung der Menge an unerlaubter Substanz auf den konkreten (prozentualen) Wirkstoffgehalt im Betäubungsmittel abzustellen, was in der Regel eine sachverständige Untersuchung erfordert. Bei der fortgesetzten Abgabe oder beim fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind die einzelnen Teilmengen zusammenzuzählen und bei der Gesamtmenge zu prüfen, ob eine nicht geringe Menge vorliegt.
Nach Wegfall des Fortsetzungszusammenhangs durch die Entscheidung des großen Strafsenats des BGH vom 3.5. 1994 (BGHSt 40, 138) hat die Rspr. durch die Fortentwicklung des Instituts der Bewertungseinheit ein neues Instrument zur Bündelung von Massendelikten bereitgestellt. Eine geringe Menge kann angenommen werden, wenn die Menge bei einer Mahlzeit verzehrt oder bci wenigen (ein bis drei) Gelegenheiten unter Zugrundelegung der Konsumgewohnheiten eines Probierers verbraucht werden kann. Die Annahme einer geringen Menge kann gem. § 29 Abs. 5 BtMG zum Absehen von Strafe führen.




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