Mieterkündigung bei Mieterhöhung

Im Mietrecht :

Eine beabsichtigte Mieterhöhung des Vermieters gibt dem Mieter unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen. Nach Maßgabe von § 558 ff. BGB kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen durch schriftliche Erklärung die Miete erhöhen. Die Mieterhöhung hat möglicherweise zur Folge, dass die Wohnung für den Mieter zu kostspielig wird. Aus diesem Grunde wird dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
Dieses Sonderkündigungsrecht ist unabhängig von der Wohndauer und unabhängig davon, ob ein befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag) geschlossen wurde (vgl. § 561 BGB).
Eine Mieterhöhung durch den Vermieter ist möglich, wenn er Wertverbesserungen vorgenommen hat und Energiesparmaßnahmen veranlasst. Die gestiegenen Kosten kann er auf den Mieter umlegen.
Wendet der Vermieter das Vergleichsmietenverfahren zur Mieterhöhung an, so muss der Vermieter dem Mieter ein formelles Mieterhöhungsverlangen zukommen lassen. § 561 BGB gibt hier dem Mieter die Möglichkeit, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich nicht, wenn der Mieter schon eine längere Zeit, etwa zehn Jahre, in der Wohnung wohnt. Eine ähnliche Regelung gibt es bei Wertverbesserungen oder bei Modernisierungen. Auch hier kann der Mieter spätestens am dritten Werktag des Monats, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Der Mieter kommt damit in den Genuss einer dreimonatigen Kündigungsfrist (§ 561 BGB).
Weitere Stichwörter:
Informationspflicht bei Modernisierung, Kündigung durch Mieter, Kündigungsfristen, Mieterhöhung, Mieterhöhung bei Modernisierung, Mieterkündigung bei Modernisierung, Modernisierung, Sonderkündigungsrecht




Vorheriger Fachbegriff: Mieterhöhung bei Modernisierung | Nächster Fachbegriff: Mieterkündigung bei Modernisierung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen