Mineralölsteuer

ist die auf den Verbrauch von Mineralöl gelegte Steuer. Lit.: Soyk, S., Mineralölsteuerrecht, 2. A. 2000; Teich- ner, K./Alexander, S./Reiche, K., Mineralölsteuergesetz, Stromsteuergesetz, (Lbl.), 15. A. 2003

bei der Entfernung oder der Entnahme von Mineralöl aus einem sog Steuerlager (z. B. Raffinerie oder Mineralöllager) entstehende Verbrauchsteuer. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Mineralöl in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Steuergegenstand ist prinzipiell nur der Verbrauch von Mineralöl als Kraftstoff oder Heizöl. Die Abgrenzung gegenüber anderen, nicht steuerpflichtigen Verwendungen von Mineralöl erfolgt EU-einheitlich. Aus ordnungspolitischen Gründen (z. B. zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel oder zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen) sind diverse Befreiungstatbestände normiert worden. Die Steuer wird beim Importeur, Hersteller oder auf nachgelagerten Handelsstufen erhoben und dann regelmäßig über den Preis auf den Endverbraucher unigelegt, weshalb die Steuererhebung relativ geringen Verwaltungsaufwand erfordert. Das Steueraufkommen aus der Mineralölsteuer, das ein Vielfaches der Kraftfahrzeugsteuer ausmacht, steht dem Bund zu.

1.
Rechtsgrundlage für die M. war das Mineralölsteuergesetz v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2185) und die MinöStVO v. 15. 9. 1993 (BGBl. I 1602), beide zul. geänd. d. HaushaltsbegleitG 2005 v. 22. 12. 2004 (BGBl. I 3702). Ihr jährliches Aufkommen betrug ca. 41 Mrd. EUR. Sie war daher die bedeutendste Verbrauchsteuer. Besondere Bedeutung erlangte die M. durch die ökologische Steuerreform (Ökosteuer), durch die die M. für Kraftfahrstoffe kontinuierlich erhöht wurde.

2.
Die M. war eine zweckgebundene Verbrauchsteuer auf die im Inland gewonnenen oder eingeführten Mineralöle. Der auf den Kraftverkehr entfallende Teil des M.-Aufkommens war für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden (StraßenbaufinanzierungsG vom 28. 3. 1960, BGBl. I 201). Im Interesse des Umweltschutzes betrug die M. ab 1. 1. 2003 für bleifreies Benzin 0,65 Cent, für bleihaltiges Benzin 0,72 Cent und für Diesel 0,47 Cent. Die M. für Erdgas betrug ab 1. 1. 2003 je MWh 31,80 EUR. Kraftfahrzeugsteuer. Das Aufkommen aus der Besteuerung der Heizöle war zweckgebunden für energiepolitische Maßnahmen; es diente u. a. der Anpassung des Steinkohlenbergbaus.

3.
Ab 1. 8. 2006 ging die M. in den Steuern nach dem Energiesteuergesetz auf.




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