Mitteilung in Strafsachen

, Abk. MiStra: Verwaltungsvorschriften, nach denen in Strafsachen Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens befugt und ggf. verpflichtet sind. Beispielsweise gilt dies gern. Nr.45 MiStra im Rahmen von Fahrerlaubnissachen für die Unterrichtung der Verwaltungsbehörde über gewonnene Erkenntnisse im Zusammenhang etwaiger Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen. Die Unterrichtung erfolgt durch entsprechende Mehrfertigungen des mitzuteilenden Schriftstücks. Die Unterrichtung des Betroffenen ist in § 21 EGGVG geregelt. Eine ähnliche Regelung für Zivilsachen findet sich in den Mitteilungen in Zivilsachen (Abk. MiZi).




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