Motiv

(lat.: motivum = Beweggrund, Antrieb); Beweggrund für das Verhalten einer Person. Kann im Straf recht ein Tatbestandsmerkmal sein (z.B. die als Mord strafbare Tötung aus niedrigen Beweggründen) und allgemein bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Im Privat recht sind M. für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes i. d. R. ohne Bedeutung {Ausnahme: z.B., wenn Vertragsparteien ein bestimmtes M. erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung gemacht haben; dann Anfechtung wegen M.-Irrtums möglich).

Beweggrund.

ist der Beweggrund für ein Verhalten eines Menschen. Im Strafrecht kann ein M. ein Tatbestandsmerkmal sein (z. B. Tötung aus niedrigen Beweggründen, §211 StGB) und im Übrigen das M. bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Im Privatrecht kann das M. zur Geschäftsgrundlage gehören.

Geschäftsgrundlage, Anfechtung von Willenserklärungen (1), Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Tatmotiv: Tötung (1 a) u. im Folg.




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