Musik

Im Mietrecht :

Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Streitigkeiten, wenn ein Mieter in seiner Wohnung musiziert. Oft beklagen sich andere Mieter im gleichen Haus über Lärmbelästigungen. Grundsätzlich ist es dem Mieter erlaubt, in seiner Wohnung ein Instrument zu spielen oder Musik zu hören. Allerdings muss der Mieter die allgemeinen Ruhezeiten einhalten und beachten.
Der Mieter darf sicherlich Klavier, Flöte, Geige oder Violine innerhalb seiner Wohnung spielen, ob allerdings auch Trompete oder Schlagzeug ist rechtlich gesehen umstritten.
Die allgemeinen Ruhezeiten sind in jedem Falle einzuhalten. Üblich sind die Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und in derZeit von 23.00 bis 7.00 Uhr. Dies kann jedoch örtlich verschieden sein. Es gibt Gemeinden, die andere Ruhezeiten eingehalten wissen wollen. Ebenso können Sonderregelungen in Hausordnungen vorhanden sein, die abweichende Ruhezeiten bestimmen; diese muss der Mieter aber nur beachten, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages geworden ist.
Keineswegs unzulässig ist eine Mietvertragsklausel, die das Musizieren in der Mietwohnung begrenzt oder gar ganz ausschließt. Will der Vermieter, ohne dass er sich auf eine vertragliche Regelung berufen kann, erreichen, dass der Mieter das Musizieren unterlässt, so muss das Musizieren als Lärmbelästigung qualifiziert werden. Dabei kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf die Dauer, die Art und die Intensität der Geräuscheinwirkung an. Wann das Musizieren zur Lärmbelästigung wird, ist oft nur sehr schwer zu entscheiden.
Will der Mieter innerhalb seiner Wohnung im Rundfunk oder im Fernsehen Musiksendungen anhören oder generell Musik laufen lassen, so darf er dies auch innerhalb der üblichen Ruhezeiten tun. Allerdings muss der Lautstärkeregler auf Zimmerlautstärke eingestellt sein. Die Nachbarn dürfen dadurch nicht gestört werden.
Wird jedoch vertragswidrig musiziert, also innerhalb der allgemeinen Ruhezeiten oder übermäßig laut, so hat der Vermieter die Möglichkeit, Lärmbelästigungen abzumahnen und, falls dies nichts hilft, eine entsprechende Unterlassungsklage beim Amtsgericht zu erheben. Möglicherweise kann das Mietverhältnis auch durch Kündigung beendet werden.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist unbedingt darauf zu achten, dass beispielsweise die Hausordnung des Vermieters, der gleichzeitig Eigentümer der Wohnung ist und damit auch Mitglied der Woh- nungseigentümergemeinschaft, mit der Hausordnung, die er mit dem Mieter vereinbart, kongruent ist. Sonst kommt der Vermieter in die „Zwickmühle" der verschiedenen Interessen.
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Hausordnung, Lärmbelästigung




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