Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Durch Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (Spezialgesetz oder § 36 VwVfG) wird die Regelung des Verwaltungsaktes begrenzt.
Die Begriffsbestimmungen der einzelnen Nebenbestimmungen finden sich in § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Befristung und die Bedingung betreffen den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsaktes. Dabei knüpft die Befristung an ein gewisses zukünftiges Ereignis an (bestimmter Zeitpunkt, Zeitraum), die Bedingung an ein ungewisses zukünftiges Ereignis. Bei einer aufschiebenden Befristung/Bedingung wird der Verwaltungsakt erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam, während bei einer auflösenden Befristung/Bedingung die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes mit Eintritt des Ereignisses enden. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der Behörde, durch eine eigene zukünftige Erklärung die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes zu beenden (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Befristung, Bedingung und \'Widerrufsvorbehalt sind keine eigenständigen Verwaltungsakte. Durch die Auflage wird dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Die Auflage ist - obwohl nach h. M. selbstständiger Verwaltungsakt - Nebenbestimmung. Als Verwaltungsakt ist sie selbstständig vollstreckbar. Ein Auflagenvorbehalt ermöglicht es der Behörde, im Nachhinein durch Erlass, Änderung oder Ergänzung einer Auflage auf den Verwaltungsakt Einfluss zu nehmen.
Von den Nebenbestimmungen sind Inhaltsbestimmungen bzw. Inhaltsbeschränkungen des Verwaltungsaktes abzugrenzen. Diese sind so eng mit der Regelung des Verwaltungsaktes verknüpft, dass die Regelung ohne Inhaltsbestimmung selbst sinnlos wäre (z. B. Baugenehmigung ohne Angabe der Dachform).
Soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG. Dabei richten sich die Rechtmäßigkeitsanforderungen danach, ob der Hauptverwaltungsakt eine gebundene Entscheidung (Ermessen) betrifft (§ 36 Abs. 1 VwVfG) oder im Ermessen der Behörde steht (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Bei gebundenen Verwaltungsakten ist eine Nebenbestimmung nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, wenn also eigentlich bestehende Versagungsgründe durch die Nebenbestimmung ausgeräumt werden sollen. Bei Ermessens-Verwaltungsakten steht auch die Beifügung einer Nebenbestimmung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Hinsichtlich der prozessualen Angreifbarkeit geht die heute h.M. davon aus, dass gegen jede Nebenbestimmung i. S. d. § 36 VwVfG isoliert die Anfechtungsklage erhoben werden kann, soweit sie von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes im logischen rtrnepccrffal teilbar ie d h nicht wo-, vornherein und offensichtlich unteilbar ist, sei es, dass etwas offensichtlich Rechtswidriges oder Sinnloses übrig bliebe (BVerwG NVwZ 2001, 429; OVG Berlin NVwZ 2001, 1059). Damit ist eine isolierte Anfechtungsklage nur bei den Inhaltsbestimmungen ausgeschlossen.
Die isolierte Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und diese von der Hauptregelung des Verwaltungsaktes auch materiell teilbar ist (materielle Teilbarkeit). Die Rspr. verneint die materiell-rechtliche Teilbarkeit, wenn der Rest-Verwaltungsakt (Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung) nicht rechtmäßig bestehen bleiben kann, wenn also der Rest-Verwaltungsakt rechtswidrig ist (BVerwG NVwZ 2001, 429).




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