Negative Grundrechtskomponenten

sind ein essentieller Bestandteil namentlich der Freiheitsgrundrechte. Demgemäss enthalten diese neben der positiven Komponente - z.B. dem Recht zum Handeln, zum Sichversammeln, zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften - stets auch die gegenteilige Alternative: Das Recht, nicht zu handeln, sich nicht zu versammeln usw. Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört notwendigerweise dieses negative Element. Andernfalls bestünde die Gefahr, Grundrechte liberal zu entkernen oder gar in Grundpflichten umzufunktionieren.
Neutralität des Staates im Inneren gilt vor allem für den weltanschaulich-religiösen Bereich. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der einschlägigen Verfassungsgrundsätze (Art. 3 III, 4, 7 II—III und 33 III GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV). Keine der christlichen Kirchen geniesst ein Privileg; es besteht keine Staatskirche. Alle Religionsgesellschaften, gleichgültig welchen Glaubens und Bekenntnisses, haben Anspruch auf die Schutzpflicht des Staates zur Neutralität.
Das Gesetz gewährleistet insbesondere die Grundrechte der Glaubensfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Bekenntnisfreiheit und der Religionsfreiheit. Dem Staat als der Heimstatt aller Bürger ist eine religiös-weltanschauliche Neutralität ohne Ansehen der Person auferlegt. Aus der Nichtidentifikation der Bundesrepublik Deutschland mit einer bestimmten Religionsgesellschaft ergeben sich Diskriminierungsverbote, wie sie namentlich im allgemeinen Gleichheitssatz und in den besonderen Gleichheitssätzen statuiert sind.




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