Negativliste

Als Negativliste bezeichnet man in der gesetzlichen Krankenversicherung die vom Bundesministerium für Gesundheit u. a. erstellte Liste von Arzneimitteln, die nicht zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Es handelt sich dabei um Arzneimittel, die als unwirtschaftlich angesehen werden, weil sie für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, Arzneimittel, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der darin enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können, oder um Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen entsprechend den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes nicht nachgewiesen ist (§ 34 III SGB V; s. auch Positivliste).




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