Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest

([lat.] niemand kann teilweise mit Testament, teilweise ohne Testament sterben) ist der (nur) im römischen Recht geltende Grundsatz des Erbrechts, dass das Testament die gesamte Erbschaft erfassen muss. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998

Römisch-rechtlicher Grundsatz, wonach es für den Erblasser unzulässig war, nur über einen Teil seines Vermögens letztwillig zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt heute nicht mehr; soweit die Verfügung von Todes wegen den Nachlass nicht erschöpft, tritt gesetzliche Erbfolge ein.




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