Neubeginn der Verjährung

(Unterbrechung der Verjährung): Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Erkennt der Schuldner einen (zu diesem Zeitpunkt unverjährten) Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, beginnt der Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu, ohne dass es auf die bis zum Anerkenntnis verstrichene Zeit ankommt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB; bei Antragsrücknahme oder -zurückweisung und bei der wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen erfolgenden Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme gilt der Neubeginn der Verjährung als nicht eingetreten, § 218 Abs. 2, 3 BGB).
Vor den umfassenden Änderungen des Verjährungsrechts durch das SchuldRModG zum 1.1. 2002 verwendete das BGB den Begriff der „Unterbrechung” der Verjährung. Eine inhaltliche Änderung ist mit der neuen Bezeichnung nicht verbunden; sie benennt lediglich aus redaktionellen Gründen (anstelle der nach dem früheren Recht gegebenen zahlreichen Unterbrechungsgründen kennt das BGB nun nur noch die beiden in § 218 Abs. 1 BGB Geregelten) die (vorher in § 217 BGB a. F. besonders geregelte) Rechtsfolge unmittelbar.

Verjährung (6 c).




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