Neugliederung des Bundesgebietes

Nach Art. 29 Abs. 1 GG ist das Bundesgebiet durch Bundesgesetz, das einem Volksentscheid unterliegt, neu zu gliedern. Die N. soll Länder schaffen, die nach Grösse und Leistungsfähigkeit ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Es besteht vorerst keine Aussicht, dass der Bund diesem Verfassungsauftrag, der einen sinnvollen Förderalismus ermöglichen würde, nachkommt. Von der N. zu unterscheiden sind kleinere Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG.
Neutralisierung, 1) allgemein: Aufhebung einer Wirkung, Unwirksammachen. - 2) Verpflichtung zu parteiloser Haltung, z. B. eines Staates bei Streitigkeiten zwischen anderen Ländern. N. kann durch völkerrechtlichen Vertrag (z.B. Lateranvertrag vom 31.3.1929 für den Vatikanstaat) oder durch selbstgewählte Erklärung (z. B. Österreich im Bundesverfassungsgesetz) erfolgen. - 3) Völkerrecht: Vertragliche Auferlegung oder Übernahme des Verzichts auf Errichtung bzw. Erhaltung von Truppen und militärischen Anlagen.

Nach dem 1976 geänderten Art. 29 GG kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Grösse und Leistungsfähigkeit ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmässigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. Massnahmen der N. d. B. ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Volksbegehren und Volksbefragung möglich. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus Art. 29III-VI GG und einem dazu erlassenen Gesetz. Kleinere Gebietsänderungen, von denen nicht mehr als 10000 Einwohner betroffen sind, können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen (Art. 29 VII GG).

ist jede Umgestaltung oder sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder der BRep.

1.
Nach Art. 29 I GG a. F. war das B. unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die N. sollte Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit ihre Aufgaben erfüllen können. a) In Gebietsteilen, die bei der N. der Länder nach dem 8. 5. 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert hatten, konnte binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des GG durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der Entscheidung gefordert werden (Art. 29 II GG). War ein solches Volksbegehren zustande gekommen, so war in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. 3. 1975 ein Volksentscheid darüber durchzuführen, ob die Änderung vorgenommen werden soll (Verfahren gem. Art. 29 III, IV GG). Solche Volksentscheide waren am 19. 9. 1975 in zwei Gebieten des Landes Niedersachsen (Oldenburg und Schaumburg-Lippe) erfolgreich. b) Eine erleichterte Möglichkeit der N. (durch Vereinbarung der beteiligten Länder) sah Art. 118 GG für Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vor (Baden-Württemberg).

2.
Die Neufassung des Art. 29 GG (durch G v. 23. 8. 1976) sieht vor, dass das B. neu gegliedert werden kann, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Zu berücksichtigen sind die landsmannschaftl. Verbundenheit, geschichtl. und kulturelle Zusammenhänge, wirtschaftl. Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung. Maßnahmen zur N. d. B. ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Hierzu bringt Art. 29 III-VI GG Verfahrensregelungen, die durch G v. 30. 7. 1979 (BGBl. I 1317: G Artikel 29 Abs. 6) näher ausgeführt werden. Kleinere Änderungen im Gebietsbestand der Länder (bis zu 50 000 Einwohner) können durch Staatsverträge oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen; hierzu vgl. G über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 GG (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. 7. 1979 (BGBl. I 1325). Abweichend von Art. 29 GG kann nach dem Einigungsvertrag im Raum Berlin/Brandenburg eine N. auch durch Vereinbarung dieser Länder erfolgen (Art. 118 a GG; vgl. dazu Berlin 6.).

3.
Der durch das 42. G zur Änderung des GG vom 27. 10. 1994 (BGBl. I 3146) angefügte Art. 29 VIII GG bringt für alle Länder eine Vereinfachung der N. durch Staatsvertrag. Ein solcher Staatsvertrag zwischen Ländern bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land oder Teilgebiet. Ein Bundesgesetz ist, abweichend von den Regelungen in Art. 29 II-VI GG, nicht erforderlich, wohl aber bedarf der Staatsvertrag einer Zustimmung des Bundestages.




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