Orthopädische Versorgung

Im Sozialrecht :

Die orthopädische Versorgung gehört zu den Leistungen der sozialen Entschädigung. Sie umfasst die Ausstattung mit

Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfemitteln, Blindenführhund einschliesslich des Zubehörs der Hilfsmittel. Ferner beinhaltet sie die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Die Hilfsmittel müssen fachärztlich verordnet werden. Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte oder Leistungsempfänger sie sich anpassen lässt, sich mit ihrem Gebrauch vertraut macht und sich einer Ausbildung unterzieht (§13 Abs.3 BVG). Der Ersatz eines unbrauchbar geworden Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zurückgegeben wird (§ 13 Abs. 3 S. 2 BVG). Ein Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz des Hilfsmittels besteht, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust des Hilfsmittels nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder des Leistungsempfängers zurückzuführen ist (§ 13 Abs. 4 BVG).



Die Gesundheitsreform 2007 führte als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Palliativversorgung ein (§37b SGB V). Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben gesetzlich Krankenversicherte, die wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Krankheit nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben (§37b Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Leistung muss vom Arzt verordnet werden (§37b Abs. 1 S. 2 SGB V). Sie beinhaltet ärztliche und pflegerische Leistungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Mit der Leistung soll die Betreuung des Versicherten in der häuslichen Umgebung ermöglicht werden (§37b Abs. 1 S. 3 SGB V). Die Leistung wird ferner an Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen geleistet (§37b Abs. 2 SGB V).

Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln in spezieller Ausfertigung gerade für geschädigte Kriegsopfer mit Gliedmaßenverlusten, § 13 BVG, u. a. in Gestalt von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Die Einzelheiten enthält die Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, sog. Orthopädieverordnung (BGBl. 19941, 3009). Die Vorschriften finden im sozialen Entschädigungsrecht bei entsprechend geschädigten Wehrdienstopfern, Gewaltopfern etc. als materielles Leistungsrecht ebenfalls Anwendung.




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