Parteiprozess

(§79 ZPO) ist der Rechtsstreit, den die Partei selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen kann. Der P. steht im Gegensatz zum Anwaltsprozess.

Bezeichnung für Zivilprozesse, bei denen sich die Parteien — anders als im Anwaltsprozess selbst vertreten können (vgl. § 79 ZPO). Parteiprozess ist das Verfahren vor dem Amtsgericht (mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Familiengericht, § 78 Abs. 2 ZPO).

ist im Gegensatz zum Anwaltsprozess der Rechtsstreit, den die Parteien selbst führen können. Dies ist vor dem Amtsgericht (Ausnahme vor dem Familiengericht, s. Anwaltsprozess), dem Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht und Patentgericht der Fall. Die Parteien können sich aber auch hier durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Andere Personen sind als Bevollmächtigte nur eingeschränkt zugelassen, z. B. Beschäftigte oder Familienangehörige der Partei, Verbraucherzentralen und bestimmte berufsständische Vereinigungen für ihre Mitglieder. Einzelheiten: § 79 ZPO, § 11 ArbGG, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 62 FGO, § 97 PatG, § 10 FamFG.

Rechtsstreit, den die (Prozeß) Parteien

selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigte führen können. Steht im Gegensatz zum Anwaltsprozeß, bei dem Anwaltszwang herrscht.




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