Paten

t: technisches Schutzrecht für Erfindungen. Nach § 1 Abs. 1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Grundsätzlich sind alle Erfindungen patentfähig. § 1 Abs. 2 PatG enthält jedoch für das Patentrecht Einschränkungen des Erfindungsbegriffs, und bestimmte Erfindungen sind gern. §§ la-2a PatentG nicht patentfähig. Computerprogramme sind gern. § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG als „Programme für Datenverarbeitungsanlagen” grundsätzlich nicht patentfähig. Menschliche Gene sind nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen patentfähig.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 S. 1 PatG).
Nach § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erschließt. Bei der Bewertung ist von den Kenntnissen und Fähigkeiten eines mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet betrauten Durchschnittsfachmanns auszugehen.
Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG).
Deutsche Patente sind bei dem Deutschen Patent-und Markenamt in München (DPMA; www.dpma. de) zu beantragen. Im Jahr 2008 wurden 62 417 Patente angemeldet und 17 584 Patente erteilt. Der Bestand der registrierten Patente belief sich auf 522 949. Es ist beabsichtigt, ein Gemeinschaftspatent zu schaffen, das im gesamten Gebiet der EU Gültigkeit hat.




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