Pflegezeiten

rentenrechtliche Zeiten in Form einer Berücksichtigungszeit für Pflegepersonen vor Inkrafttreten des SGBXI. Für den Zeitraum vom 1. 1.1992 bis zum 31.3. 1995, § 249b SGB VI, also vor dem Eintritt der Regelungen über die häusliche Pflege in der Pflegeversicherung, wurde für die Zeit nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen bei dieser Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit anerkannt. Voraussetzung war, dass die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Seit dem 1.4. 1995 gilt nun ausdrücklich § 3 SGB VI für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

1.
Ein Arbeitnehmer kann bis zu 10 Tagen der Arbeit fernbleiben, um einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation pflegerisch zu versorgen und die bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (§ 2 P.G = Art. 3 des PflegeweiterentwicklungsG vom 28. 5. 2008, BGBl. I 874, 896).

2.
Über diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Dieser Anspruch auf P. gilt allerdings nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Arbeitnehmern (§§ 3, 4 P.G).

3.
Im Falle der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (oben 1) ist der Arbeitslohn (nur) unter den Voraussetzungen des § 616 BGB weiter zu zahlen (Dienstvertrag, 2); für die P. (oben 2) besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Von der Ankündigung bis zur Beendigung von Arbeitsverhinderung oder P. kann der Arbeitnehmer ordentlich nur ausnahmsweise in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gekündigt werden (Sonderkündigungsschutz, § 5 P.G).

4.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die P. ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer aus diesem Grund eingestellten Ersatzkraft (§ 7 P.G).

5.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. 1. 1992 bis zum 31. 3. 1995 auf Antrag der Pflegeperson u. U. als Berücksichtigungszeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt (§ 249 b; §§ 43 III Nr. 2, 57, 71 III, 263 SGB VI).




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