Häusliche Pflege

Im Sozialrecht :

Die soziale Pflegeversicherung erbringt bei häuslicher Pflege folgende Leistungen: Pflegesachleistung (§36 SGB XI), Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§37 SGB XI), Kombinationsleistung (§38 SGB XI), Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel sowie Massnahmen der Wohnumfeldverbesserung (§40 SGB XI). In der Sozialhilfe ist an die Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege vorrangig häusliche Pflege zu erbringen (§63 SGB XII). Die häusliche Pflege umfasst folgende Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Erstattung angemessener Aufwendungen der Pflegeperson, Übernahme der Kosten einer besonderen Pflegekraft, Erstattung der Kosten der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung.

ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Die h. P. umfasst die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden. H. P. wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Der Anspruch auf h. P. umfasst je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 420 EUR, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert bis zu 1040 EUR und für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 1550 EUR (§ 36 SGB XI; Stand 2010). Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 SGB XI; Kurzzeitpflege).

Zur Hauspflege als Leistung der Unfallversicherung vgl. § 44 SGB VII.




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