Pflicht

ist die Anforderung eines bestimmten Verhaltens. Die P. ist das Gegenstück zum (einzelnen) Recht. Der Berechtigung der einen Seite steht eine P. oder Verpflichtung der Gegenseite gegenüber. Im Einzelnen kann die P. sehr verschiedene Sachverhalte betreffen (z.B. Steuerpflicht, Wehrpflicht, Genehmigungspflicht, Unterhaltspflicht, Unterlassungspflicht). Öffentlich-rechtliche P. des Bürgers ist die Kehrseite der von der Gemeinschaft an die Verwaltung gegebenen Ermächtigung, einen Bürger zu belasten. Lit.: Schreiber, H., Der Begriff der Rechtspflicht, 1966; Winder, L., Die Pflicht, 2003




Vorheriger Fachbegriff: Pflegschaft für unbekannte Beteiligte | Nächster Fachbegriff: Pflicht zum Erscheinen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen