Plagiat

(lat.: plagium = Menschendiebstahl); Diebstahl geistigen Eigentums; die Verletzung eines fremden Urheberrechts durch gänzliche oder teilweise Übernahme eines fremden Werkes (z.B. Buch) in ein neues Werk, wobei sich dessen Urheber für den Urheber des gesamten neuen Werkes ausgibt bzw. das auf diese Weise zustande gekommene Werk selbst. Begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

(von lat. plagium "Menschendiebstahl"), Diebstahl geistigen Eigentums, bewusste Verletzung des fremden Urheberrechts, insbes. durch Übernahme eines fremden Werkes oder von Teilen daraus in ein neues eigenes Werk. Solche unerlaubte Benutzung eines geschützten Werkes kann schadensersatzpflichtig machen. Quellenangabe.

([N.] [Menschen-]Diebstahl) ist die bewusste Verletzung eines Urheberrechts durch Nachbildung unter dem Anschein der erstmaligen Schöpfung eines Werkes. Das P. begründet einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch. Lit.: Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 14. A. 2006

ist ein vom Gesetz nicht verwendeter Begriff aus dem Urheberrecht. P. bedeutet, dass ein fremdes Werk ganz oder teilweise in ein neues Werk übernommen wird, dessen Urheber sich als Urheber des gesamten neuen Werkes bezeichnet. Es handelt sich um eine unerlaubte Benutzung eines unfreien Werkes (freie Benutzung).




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