Politische Beamte

sind Beamte auf Lebenszeit (öfftl. Dienst), die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten u. Zielen der Regierung stehen müssen. Sie können jederzeit bei Wegfall der Übereinstimmung - also nicht aus anderen Gründen - in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (31 BRRG). Welche Beamten zu den p. B. gehören, ist in den Beamtengesetzen des Bundes u. der Länder bestimmt. Im Bund sind p. B. u. a. die Staatssekretäre u. Ministerialdirektoren, die sonstigen Beamten des höheren Dienstes (von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts) im Auswärtigen Dienst, im Bundesamt für Verfassungsschutz und im Bundesnachrichtendienst, der Chef des Presse- u. Informationsamtes der Bundesregierung u. sein Stellvertreter, der Generalbundesanwalt (§ 36 BBG).

sind Beamte, die bei Ausübung ihres Amtes in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 BeamtStG). Als Beamte auf Lebenszeit können sie jederzeit nach Ermessen und ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, als Beamte auf Probe jederzeit entlassen werden. Welche Beamten zu den politischen Beamten gehören, bestimmen die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Beim Bund sind dies gem. § 54 BBG Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, bestimmte höhere Beamte des auswärtigen Dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes, der Bundespressechef sowie der Regierungssprecher und dessen Vertreter, der Generalbundesanwalt beim BGH, der Oberbundesanwalt beim BVerwG, der Bundesbeauftragter für den Zivildienst sowie die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei. In den meisten Ländern sind die Staatssekretäre der Landesministerien und die Regierungssprecher p. B. Früher hatten häufig auch die Generalstaatsanwälte (s. Staatsanwaltschaft) in den Ländern den Status von p. B.; als letztes Land schaffte Mecklenburg-Vorpommern den Status des p. B. für den Generalstaatsanwalt ab. Bayern hat keine p. B.




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